Jugendarbeitsschutzuntersuchung:

Die Jugendarbeitsschutzuntersuchung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur dann von einem Arbeitgeber angestellt werden, wenn eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor der Anstellung erfolgt ist. Die Bescheinigung muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

Bei Auszubildenden, die nach dem 1. Lehrjahr das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, findet eine zweite Untersuchung statt. Der Arbeitgeber muss sich die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen lassen.

Der Jugendliche erhält den sogenannten Berechtigungsschein von seiner Schule oder dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt. Der Untersuchungsberechtigungsschein muss von der Ausgabestelle - in dem für sie vorgesehenen Teil - vollständig ausgefüllt und mit Datum, Dienstsiegel und Unterschrift versehen sein. Die Berechtigungsscheine für die Erst- und Nachuntersuchung werden nur einmal ausgestellt.

Der Berechtigungsschein muss deshalb sorgfältig aufbewahrt werden, da ohne den Berechtigungsschein die Untersuchung auf Kosten des Freistaats Bayern nicht durchgeführt werden kann. Die Untersuchung muss dann privat in Rechnung gestellt werden.

Der Vorbereitungsbogen wird zusammen mit den Sorgeberechtigten zuhause ausgefüllt, unterschrieben und zur Untersuchung mitgebracht.

Umfang der Untersuchung:

  • ·        Anamnese: Impfstatus, familiäre Situation, seelische und körperliche Entwicklung
  • ·        Körperliche Untersuchung

Die Untersuchung dient der Früherkennung von Gesundheitsrisiken im körperlichen und psychosozialen Bereich und dem Erkennen von Berufsrisiken. Die angestrebte Tätigkeit soll sich auf die gesunde Entwicklung nicht negativ auswirken.

Der Arzt unterliegt selbstverständlich auch im Rahmen der Jugendarbeitsschutzuntersuchung der Schweigepflichtigen und darf den Sorgeberechtigten nicht mitteilen, was ihm der Jugendliche anvertraut.

Die Kosten für die Jugendarbeitsschutzuntersuchung werden vom Freistaat Bayern getragen, wenn der Berechtigungsschein zur Untersuchung in der Praxis mitgebracht wird.

Rechtsquelle: Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend – Dritter Abschnitt, Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung (§ 32 ff.)